§ 17 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
§ 17 seit 05.01.2023 weggefallen.Paragraph 17,

Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 vorgelegt wird, ist verboten. Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph 5, genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 fallen oder nicht gemäß Paragraph 12, bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 14, vorgelegt wird, ist verboten.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
§ 17 seit 05.01.2023 weggefallen.Paragraph 17,

Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 vorgelegt wird, ist verboten. Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph 5, genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 fallen oder nicht gemäß Paragraph 12, bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 14, vorgelegt wird, ist verboten.

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