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Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 vorgelegt wird, ist verboten. Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph 5, genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 fallen oder nicht gemäß Paragraph 12, bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 14, vorgelegt wird, ist verboten.
Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in § 5 genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der §§ 7 und 8 fallen oder nicht gemäß § 12 bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß § 14 vorgelegt wird, ist verboten. Die Ein- oder Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen der in Paragraph 5, genannten Arten oder Verwendungszwecke, die nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 fallen oder nicht gemäß Paragraph 12, bewilligungsfrei eingeführt werden dürfen oder für die keine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 14, vorgelegt wird, ist verboten.