§ 19 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der Union bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht§ 19 seit 05.01.2023 weggefallen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Mitgliedstaat der Union bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates nicht entspricht§ 19 seit 05.01.2023 weggefallen.

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