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(2) Wenn für eine Sendungsart im Unionsrecht kein Bescheinigungsmuster festgelegt ist, darf die Durchfuhr von der österreichischen Grenztierärztin oder vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß § 9 § 21 beiliegen, in welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen beurkundet wirdseit 05.01.2023 weggefallen.
(3) Im Fall einer Durchfuhr durch die in der Anlage 2 genannten Gebiete auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg gelten folgende Bedingungen:
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(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels IMSOC von der Abfertigung zu verständigen.
(5) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf dem GGED zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlassen hat, und hat mittels IMSOC oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.
(6) Ist die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so hat sie bzw. er dies nach Ablauf dieser Frist der Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Eintrittsgrenzkontrollstelle liegt, zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung des tatsächlichen Verbleibes der Sendung zu melden.
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(2) Wenn für eine Sendungsart im Unionsrecht kein Bescheinigungsmuster festgelegt ist, darf die Durchfuhr von der österreichischen Grenztierärztin oder vom österreichischen Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nur gestattet werden, wenn den Sendungen Bescheinigungen gemäß § 9 § 21 beiliegen, in welchen der Ursprung der Sendung und deren Freiheit von Seuchen beurkundet wirdseit 05.01.2023 weggefallen.
(3) Im Fall einer Durchfuhr durch die in der Anlage 2 genannten Gebiete auf der Straße, auf der Schiene oder auf dem Wasserweg gelten folgende Bedingungen:
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(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle hat die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle mittels IMSOC von der Abfertigung zu verständigen.
(5) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Austrittsgrenzkontrollstelle hat auf dem GGED zu bestätigen, dass die betreffende Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 verlassen hat, und hat mittels IMSOC oder auf andere Weise an die Eintrittsgrenzkontrollstelle eine Kopie dieses Dokuments zu übermitteln.
(6) Ist die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 2 innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so hat sie bzw. er dies nach Ablauf dieser Frist der Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Eintrittsgrenzkontrollstelle liegt, zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung des tatsächlichen Verbleibes der Sendung zu melden.