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(2) Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe gebracht werden, die gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG zugelassen sind. Die Tiere sind dort – sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird – spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten.
(3) Schlachtgeflügel muss auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb, der gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG zugelassen ist, gebracht und spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet werden.
(4) Nach Österreich eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend eingeführte registrierte Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Ziervögel sowie Primaten (Affen) sind am Bestimmungsort abgesondert zu halten und unterliegen der Beobachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während des gemäß dem Unionsrecht oder von der Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen ab ihrer Aufnahme in dem im GGED festgelegten Bestimmungsbetrieb den inländischen Vorschriften und dürfen innerhalb des Gebietes gemäß Anlage 2 nur nach den Vorschriften über das Verbringen innerhalb der Union verbracht werden.
(6) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.
(7) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.
(8) Bei Tieren, die auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen nur zu festgelegten Bestimmungsorten wie Schlachthof, Quarantänestation für die Einfuhr von Ziervögeln gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. Nr. L 47 vom 20.2.2013, S. 1), zugelassene Einrichtung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG vom 13. Juli 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992, S. 54), zugelassene Einfuhrzentren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008, S. 41) verbracht werden dürfen, ist die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen des § 25 verpflichtet zu prüfen, ob die Sendung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Angaben in dem von der Grenzkontrollstelle übermittelten GGED übereinstimmt. Bei Nichtübereinstimmung hat sie oder er wie folgt vorzugehen:
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(2) Zur Schlachtung bestimmte Klauentiere und Einhufer dürfen nur unmittelbar in Schlachtbetriebe gebracht werden, die gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG zugelassen sind. Die Tiere sind dort – sofern nicht eine kürzere Frist bestimmt wird – spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten.
(3) Schlachtgeflügel muss auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb, der gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG zugelassen ist, gebracht und spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen geschlachtet werden.
(4) Nach Österreich eingeführte Klauentiere und Einhufer (ausgenommen vorübergehend eingeführte registrierte Einhufer), Geflügel zu Zucht- und Nutzzwecken, Wildgeflügel, Ziervögel sowie Primaten (Affen) sind am Bestimmungsort abgesondert zu halten und unterliegen der Beobachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Tiere dürfen während des gemäß dem Unionsrecht oder von der Behörde festgesetzten Beobachtungszeitraumes nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
(5) Aus Drittstaaten eingeführte Zucht- und Nutztiere unterliegen ab ihrer Aufnahme in dem im GGED festgelegten Bestimmungsbetrieb den inländischen Vorschriften und dürfen innerhalb des Gebietes gemäß Anlage 2 nur nach den Vorschriften über das Verbringen innerhalb der Union verbracht werden.
(6) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Verkehr anzuwenden.
(7) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.
(8) Bei Tieren, die auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen nur zu festgelegten Bestimmungsorten wie Schlachthof, Quarantänestation für die Einfuhr von Ziervögeln gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. Nr. L 47 vom 20.2.2013, S. 1), zugelassene Einrichtung gemäß der Richtlinie 92/65/EWG vom 13. Juli 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992, S. 54), zugelassene Einfuhrzentren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. Nr. L 337 vom 16.12.2008, S. 41) verbracht werden dürfen, ist die Amtstierärztin oder der Amtstierarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen des § 25 verpflichtet zu prüfen, ob die Sendung in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Angaben in dem von der Grenzkontrollstelle übermittelten GGED übereinstimmt. Bei Nichtübereinstimmung hat sie oder er wie folgt vorzugehen:
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