§ 26 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Bestimmungsort von Waren und Gegenständen muss so beschaffen sein, dass alle veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften der Union für die Lagerung der gegenständlichen Sendung gegeben sind und eine Stichprobenkontrolle durch die örtlich zuständige Behörde durchgeführt werden kann§ 26 seit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Bei der Beförderung von Waren und Gegenständen, die gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen beim Transport von der Grenzkontrollstelle an den Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

1.

Die Beförderung der betreffenden Sendungen hat zwischen der Grenzkontrollstelle und dem Betrieb am Bestimmungsort unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Die Sendungen müssen wie im Artikel 77 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt von einem Zolldokument begleitet werden und bis zu dem im GGED festgelegten Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Am Bestimmungsort ist das GGED der Zoll- und der Veterinärbehörde im Original vorzulegen. Im GGED müssen die zugelassene zollrechtliche Bestimmung und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung angegeben sein.

2.

Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat der Veterinärbehörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständig ist, mittels IMSOC die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendung mitzuteilen.

3.

Die oder der für den Bestimmungsort beziehungsweise für das Zwischenlager zuständige amtliche Tierärztin oder Tierarzt hat die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle innerhalb von 15 Tagen über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren; weiters hat sie oder er darüber hinaus regelmäßig Kontrollen durchzuführen, um – insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister – sicherzustellen, dass die angekündigten Sendungen im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.

(3) Wird von der örtlich zuständigen Behörde festgestellt, dass eine Sendung gemäß Abs. 2 nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist, so hat sie die Grenzkontrollstelle zu verständigen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausforschung der Sendung zu ergreifen.

(4) Aus Drittstaaten eingeführte Waren und Gegenstände unterliegen nach Eintreffen am Bestimmungsort den Vorschriften über das Verbringen innerhalb der Union.

(5) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für das Verbringen innerhalb der Union anzuwenden.

(6) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
(1) Der Bestimmungsort von Waren und Gegenständen muss so beschaffen sein, dass alle veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften der Union für die Lagerung der gegenständlichen Sendung gegeben sind und eine Stichprobenkontrolle durch die örtlich zuständige Behörde durchgeführt werden kann§ 26 seit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Bei der Beförderung von Waren und Gegenständen, die gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen beim Transport von der Grenzkontrollstelle an den Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

1.

Die Beförderung der betreffenden Sendungen hat zwischen der Grenzkontrollstelle und dem Betrieb am Bestimmungsort unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Die Sendungen müssen wie im Artikel 77 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt von einem Zolldokument begleitet werden und bis zu dem im GGED festgelegten Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Am Bestimmungsort ist das GGED der Zoll- und der Veterinärbehörde im Original vorzulegen. Im GGED müssen die zugelassene zollrechtliche Bestimmung und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung angegeben sein.

2.

Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat der Veterinärbehörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständig ist, mittels IMSOC die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendung mitzuteilen.

3.

Die oder der für den Bestimmungsort beziehungsweise für das Zwischenlager zuständige amtliche Tierärztin oder Tierarzt hat die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle innerhalb von 15 Tagen über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren; weiters hat sie oder er darüber hinaus regelmäßig Kontrollen durchzuführen, um – insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister – sicherzustellen, dass die angekündigten Sendungen im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.

(3) Wird von der örtlich zuständigen Behörde festgestellt, dass eine Sendung gemäß Abs. 2 nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist, so hat sie die Grenzkontrollstelle zu verständigen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausforschung der Sendung zu ergreifen.

(4) Aus Drittstaaten eingeführte Waren und Gegenstände unterliegen nach Eintreffen am Bestimmungsort den Vorschriften über das Verbringen innerhalb der Union.

(5) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für das Verbringen innerhalb der Union anzuwenden.

(6) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

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