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(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 Abs. 5 an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen.
(3) Österreichische Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Union werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz entsprechend den Rechtsvorschriften der Europäischen Union geführt. Die österreichischen Grenzkontrollstellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 Abs. 5 an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen.
(3) Österreichische Grenzkontrollstellen für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittstaaten in die Union werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz entsprechend den Rechtsvorschriften der Europäischen Union geführt. Die österreichischen Grenzkontrollstellen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.