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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Grenzkontrollgebühr ist der Anmelderin oder dem Anmelder oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Sind in Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.
(2) Die Grenzkontrollgebühr ist der Anmelderin oder dem Anmelder oder, wenn keine Zollanmeldung vorliegt, der Person, die die Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 1 Unionszollkodex zu erfüllen hat, mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Sind in Abkommen zwischen der Union und Drittstaaten die vorgesehenen Gebühren besonders geregelt, so sind die Bestimmungen des Abkommens anzuwenden.