§ 34 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass Waren oder Gegenstände den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:

1.

die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt wie in den Rechtsakten der Union festgelegt zu kennzeichnen; oder

2.

nach vorheriger Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen; oder

3.

nach vorheriger Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Einfuhr zur unverzüglichen Bearbeitung der betreffenden Sendung in einer, für diesen Zweck vorgesehenen und zugelassenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern diese Behandlung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt; ein Rechtsanspruch auf die Behandlung besteht nicht.

Wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Zurückweisung durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers gemäß Z 2 unschädlich zu beseitigen.

(2) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung der oder des Verfügungsberechtigten oder des verantwortlichen Unternehmers oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:

1.

die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt wie in den Rechtsakten der Union festgelegt zu kennzeichnen; oder

2.

nach vorheriger Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Einfuhr

a)

zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder

b)

zur Unterbringung in der nächstgelegenen, nach den Vorschriften der gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Union eingerichteten, Quarantänestation, die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder

c)

sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne, wie in den gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Union festgelegt,

zuzulassen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.

(3) Quarantänestationen im Sinne des Abs§ 34 seit 05.01.2023 weggefallen. 2 Z 2 lit. b bedürfen einer Bewilligung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als Quarantänestation für die entsprechende Tierart. Diese Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß den diesbezüglichen Rechtsakten der Union erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch eine Grenztierärztin oder einen Grenztierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn sie oder er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der verantwortliche Unternehmer für eine solche Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.

(5) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn die Sendung an einer Grenzkontrollstelle gestellt wird, die nicht zur Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist. Auf Antrag des verantwortlichen Unternehmers ist die Sendung gebührenpflichtig zurückzuweisen.

(6) Im Falle einer Zurückweisung kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Ansuchen des verantwortlichen Unternehmers zusätzliche, über die Verfahren nach § 31 und § 32 hinausgehende Nachforschungen und Kontrollen durchführen bzw. veranlassen und einem neuerlichen grenztierärztlichen Kontrollverfahren zustimmen.

(7) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die Desinfektion sind von der oder dem Verfügungsberechtigten oder vom verantwortlichen Unternehmer zu tragen.

(8) Das Ergebnis der Untersuchung ist im GGED festzuhalten, Maßnahmen nach Abs. 2 sind im GGED einzutragen und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist mittels IMSOC zu informieren.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
(1) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass Waren oder Gegenstände den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:

1.

die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt wie in den Rechtsakten der Union festgelegt zu kennzeichnen; oder

2.

nach vorheriger Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Einfuhr zur unverzüglichen unschädlichen Beseitigung der betreffenden Sendung in der der Grenzkontrollstelle nächstgelegenen, für diesen Zweck vorgesehenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder wenn der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen; oder

3.

nach vorheriger Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Einfuhr zur unverzüglichen Bearbeitung der betreffenden Sendung in einer, für diesen Zweck vorgesehenen und zugelassenen Einrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern diese Behandlung keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt; ein Rechtsanspruch auf die Behandlung besteht nicht.

Wurde die Sendung nicht rückbefördert, ist sie nach dem Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach der Zurückweisung durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt in jedem Falle auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers gemäß Z 2 unschädlich zu beseitigen.

(2) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung der oder des Verfügungsberechtigten oder des verantwortlichen Unternehmers oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:

1.

die unverzügliche Rückbeförderung der betreffenden Sendung; in diesem Falle sind die vorgelegten Bescheinigungen von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt wie in den Rechtsakten der Union festgelegt zu kennzeichnen; oder

2.

nach vorheriger Zustimmung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz die Einfuhr

a)

zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder

b)

zur Unterbringung in der nächstgelegenen, nach den Vorschriften der gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Union eingerichteten, Quarantänestation, die ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme aller Tiere der Sendung zur Verfügung stellen kann, oder

c)

sofern es sich nicht um Huftiere oder Geflügel handelt, zur Quarantäne, wie in den gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakten der Union festgelegt,

zuzulassen, wenn eine Rückbeförderung nicht möglich ist oder der Rückbeförderung veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken entgegenstehen oder eine Tötung und unschädliche Beseitigung aus veterinärpolizeilichen Gründen erforderlich ist oder eine Weiterbeförderung der Tiere einschließlich Rückbeförderung aus Gründen des Tierschutzes nicht zugelassen werden kann.

(3) Quarantänestationen im Sinne des Abs§ 34 seit 05.01.2023 weggefallen. 2 Z 2 lit. b bedürfen einer Bewilligung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als Quarantänestation für die entsprechende Tierart. Diese Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß den diesbezüglichen Rechtsakten der Union erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch eine Grenztierärztin oder einen Grenztierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.

(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn sie oder er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der verantwortliche Unternehmer für eine solche Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.

(5) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn die Sendung an einer Grenzkontrollstelle gestellt wird, die nicht zur Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist. Auf Antrag des verantwortlichen Unternehmers ist die Sendung gebührenpflichtig zurückzuweisen.

(6) Im Falle einer Zurückweisung kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Ansuchen des verantwortlichen Unternehmers zusätzliche, über die Verfahren nach § 31 und § 32 hinausgehende Nachforschungen und Kontrollen durchführen bzw. veranlassen und einem neuerlichen grenztierärztlichen Kontrollverfahren zustimmen.

(7) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die Desinfektion sind von der oder dem Verfügungsberechtigten oder vom verantwortlichen Unternehmer zu tragen.

(8) Das Ergebnis der Untersuchung ist im GGED festzuhalten, Maßnahmen nach Abs. 2 sind im GGED einzutragen und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist mittels IMSOC zu informieren.

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