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(2) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung der oder des Verfügungsberechtigten oder des verantwortlichen Unternehmers oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:
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(3) Quarantänestationen im Sinne des Abs§ 34 seit 05.01.2023 weggefallen. 2 Z 2 lit. b bedürfen einer Bewilligung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als Quarantänestation für die entsprechende Tierart. Diese Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß den diesbezüglichen Rechtsakten der Union erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch eine Grenztierärztin oder einen Grenztierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.
(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn sie oder er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der verantwortliche Unternehmer für eine solche Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.
(5) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn die Sendung an einer Grenzkontrollstelle gestellt wird, die nicht zur Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist. Auf Antrag des verantwortlichen Unternehmers ist die Sendung gebührenpflichtig zurückzuweisen.
(6) Im Falle einer Zurückweisung kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Ansuchen des verantwortlichen Unternehmers zusätzliche, über die Verfahren nach § 31 und § 32 hinausgehende Nachforschungen und Kontrollen durchführen bzw. veranlassen und einem neuerlichen grenztierärztlichen Kontrollverfahren zustimmen.
(7) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die Desinfektion sind von der oder dem Verfügungsberechtigten oder vom verantwortlichen Unternehmer zu tragen.
(8) Das Ergebnis der Untersuchung ist im GGED festzuhalten, Maßnahmen nach Abs. 2 sind im GGED einzutragen und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist mittels IMSOC zu informieren.
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(2) Führen die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so hat die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt nach Anhörung der oder des Verfügungsberechtigten oder des verantwortlichen Unternehmers oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters Folgendes anzuordnen:
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(3) Quarantänestationen im Sinne des Abs§ 34 seit 05.01.2023 weggefallen. 2 Z 2 lit. b bedürfen einer Bewilligung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz als Quarantänestation für die entsprechende Tierart. Diese Bewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß den diesbezüglichen Rechtsakten der Union erfüllt werden. Die bewilligten Quarantänestationen werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht. Die bewilligten Quarantänestationen sind mindestens einmal jährlich durch eine Grenztierärztin oder einen Grenztierarzt auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Bescheid zu entziehen, wenn die genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.
(4) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn sie oder er außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfeleistung durch andere Personen durchzuführen, der verantwortliche Unternehmer für eine solche Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat und diese Hilfe nicht leisten kann oder zu leisten ablehnt.
(5) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat die Zulassung der Sendung zur Einfuhr oder Durchfuhr zu verweigern, wenn die Sendung an einer Grenzkontrollstelle gestellt wird, die nicht zur Abfertigung dieser Sendungsart zugelassen ist. Auf Antrag des verantwortlichen Unternehmers ist die Sendung gebührenpflichtig zurückzuweisen.
(6) Im Falle einer Zurückweisung kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Ansuchen des verantwortlichen Unternehmers zusätzliche, über die Verfahren nach § 31 und § 32 hinausgehende Nachforschungen und Kontrollen durchführen bzw. veranlassen und einem neuerlichen grenztierärztlichen Kontrollverfahren zustimmen.
(7) Die Kosten für die Rückbeförderung der Sendung, für die unschädliche Beseitigung von Waren und Gegenständen, für die Schlachtung oder Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren, für die anderweitige Verwendung der Sendung, für die Unterbringung, Beaufsichtigung sowie die Behandlung von Tieren sowie für die Desinfektion sind von der oder dem Verfügungsberechtigten oder vom verantwortlichen Unternehmer zu tragen.
(8) Das Ergebnis der Untersuchung ist im GGED festzuhalten, Maßnahmen nach Abs. 2 sind im GGED einzutragen und die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ist mittels IMSOC zu informieren.