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(2) Sendungen nach Abs. 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die Warenuntersuchung ist – außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht – nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende Sendung nicht den Vorschriften entspricht.
(3) Wird bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Vorschriften erfüllt sind, so gelten diese Sendungen veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet.
(4) Wird jedoch bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Sendungen die Vorschriften nicht erfüllen, so dürfen die Zollbehörden und die Grenztierärztinnen oder Grenztierärzte der Grenzkontrollstelle den Eingang der Sendungen in eine Freizone, in ein Zolllager oder in ein Lager eines Schiffsausstatters nur gestatten, wenn die Voraussetzungen der gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakte der Union erfüllt sind.
(2) Sendungen nach Abs. 1 müssen in der erstberührten Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung unterzogen werden, um zu ermitteln, ob diese Sendungen die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung erfüllen beziehungsweise nicht erfüllen. Die Warenuntersuchung ist – außer wenn begründeter Verdacht auf Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier besteht – nicht erforderlich, wenn bereits die Dokumentenprüfung ergibt, dass die betreffende Sendung nicht den Vorschriften entspricht.
(3) Wird bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Vorschriften erfüllt sind, so gelten diese Sendungen veterinärrechtlich als für die spätere Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geeignet.
(4) Wird jedoch bei den Kontrollen nach Abs. 2 festgestellt, dass die Sendungen die Vorschriften nicht erfüllen, so dürfen die Zollbehörden und die Grenztierärztinnen oder Grenztierärzte der Grenzkontrollstelle den Eingang der Sendungen in eine Freizone, in ein Zolllager oder in ein Lager eines Schiffsausstatters nur gestatten, wenn die Voraussetzungen der gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsakte der Union erfüllt sind.