§ 36 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Kontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die nächste geeignete österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden§ 36 seit 05.01.2023 weggefallen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der verantwortliche Unternehmer eine Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beantragt.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist die Sendung in amtliche Verwahrung zu nehmen und nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers eine der in Artikel 66 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Maßnahmen anzuordnen.

(3) Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter amtlicher Verwahrung und veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers seuchensicher zu lagern.

(4) Der verantwortliche Unternehmer hat die Kosten für die Rücksendung, die unschädlichen Beseitigung der Sendung beziehungsweise die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Rücksendung oder Beseitigung zu tragen.

(5) Heimtiere, die ohne die im Unionsrecht festgelegte Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördliche Verwahrung gestellt und von jener Behörde, unter deren Verwahrung sie stehen, auf Kosten der oder des Verfügungsberechtigten unverzüglich an die nächste österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden.

(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle gemäß Abs. 5 verzichten, wenn dies vom Landeshauptmann schriftlich beantragt wird. Die weitere Vorgangsweise vor Ort ist von der die Abfertigung durchführenden Grenztierärztin oder dem die Abfertigung durchführenden Grenztierarzt zu koordinieren, jedenfalls hat die örtlich zuständige Amtstierärztin oder der örtlich zuständige Amtstierarzt in Zusammenarbeit mit der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt die oder der die Abfertigung durchführt, die entsprechenden Untersuchungen und Probenahmen vorzunehmen. Alle daraus erwachsenden Kosten sind von der oder dem Verfügungsberechtigten zu tragen und der Behörde zu erstatten der sie erwachsen sind.

(7) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach § 34 Abs. 2 bis 8 vorzugehen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
(1) Kontrollpflichtige Tiere, Waren und Gegenstände, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördlicher Aufsicht unverzüglich an die nächste geeignete österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden§ 36 seit 05.01.2023 weggefallen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle verzichten, wenn der verantwortliche Unternehmer eine Vernichtung der Sendung unter amtlicher Aufsicht auf seine Kosten beantragt.

(2) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist die Sendung in amtliche Verwahrung zu nehmen und nach Anhörung des verantwortlichen Unternehmers eine der in Artikel 66 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Maßnahmen anzuordnen.

(3) Bis zur Rücksendung der unter diese Bestimmung fallenden Waren oder Gegenstände oder bis zum sonstigen Abschluss des Verfahrens sind die betreffenden Sendungen unter amtlicher Verwahrung und veterinärbehördlicher Aufsicht auf Kosten des verantwortlichen Unternehmers seuchensicher zu lagern.

(4) Der verantwortliche Unternehmer hat die Kosten für die Rücksendung, die unschädlichen Beseitigung der Sendung beziehungsweise die Kosten der Zwischenlagerung bis zur Rücksendung oder Beseitigung zu tragen.

(5) Heimtiere, die ohne die im Unionsrecht festgelegte Grenzkontrolle auf österreichisches Gebiet verbracht wurden, müssen unter behördliche Verwahrung gestellt und von jener Behörde, unter deren Verwahrung sie stehen, auf Kosten der oder des Verfügungsberechtigten unverzüglich an die nächste österreichische Grenzkontrollstelle zur Vornahme der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gebracht werden.

(6) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann auf die Verbringung an die Grenzkontrollstelle gemäß Abs. 5 verzichten, wenn dies vom Landeshauptmann schriftlich beantragt wird. Die weitere Vorgangsweise vor Ort ist von der die Abfertigung durchführenden Grenztierärztin oder dem die Abfertigung durchführenden Grenztierarzt zu koordinieren, jedenfalls hat die örtlich zuständige Amtstierärztin oder der örtlich zuständige Amtstierarzt in Zusammenarbeit mit der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt die oder der die Abfertigung durchführt, die entsprechenden Untersuchungen und Probenahmen vorzunehmen. Alle daraus erwachsenden Kosten sind von der oder dem Verfügungsberechtigten zu tragen und der Behörde zu erstatten der sie erwachsen sind.

(7) Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die Tiere nicht den Einfuhrbedingungen genügen, so ist nach § 34 Abs. 2 bis 8 vorzugehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten