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(2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden§ 37 seit 05.01.2023 weggefallen.
(3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
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(4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen im GGED zu vermerken.
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(2) Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden§ 37 seit 05.01.2023 weggefallen.
(3) Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
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(4) Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen im GGED zu vermerken.