§ 40 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Zollbehörde hat nur die im GGED festgelegte zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen zu gestatten§ 40 seit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufriedenstellend sind, das GGED ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen sichergestellt ist.

(3) Zur Anfertigung beglaubigter Kopien gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bei einer Sendung, die noch unter zollamtlicher Überwachung steht und aufgeteilt werden soll, auf denen die Angaben über das Gewicht und die Menge entsprechend geändert werden, ist die Zollbehörde berechtigt.

(4) Wenn keine andere Behörde benannt ist nimmt die Zollbehörde die in Artikel 53 Abs. 1 Z d der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten Kontrollaufgaben war.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
(1) Die Zollbehörde hat nur die im GGED festgelegte zulässige zollrechtliche Bestimmung der Sendungen zu gestatten§ 40 seit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Die Zollbehörde hat die Einfuhr von Sendungen unbeschadet der zollrechtlichen Bestimmungen erst dann zu gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass die Ergebnisse der betreffenden Veterinärkontrollen zufriedenstellend sind, das GGED ausgestellt wurde und wenn die Bezahlung der in Anlage 6 dieser Verordnung vorgesehenen Grenzkontroll- und Betriebsgebühren gemäß den dort vorgesehenen Bestimmungen sichergestellt ist.

(3) Zur Anfertigung beglaubigter Kopien gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 bei einer Sendung, die noch unter zollamtlicher Überwachung steht und aufgeteilt werden soll, auf denen die Angaben über das Gewicht und die Menge entsprechend geändert werden, ist die Zollbehörde berechtigt.

(4) Wenn keine andere Behörde benannt ist nimmt die Zollbehörde die in Artikel 53 Abs. 1 Z d der Verordnung (EU) 2017/625 aufgelisteten Kontrollaufgaben war.

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