Anl. 6 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von lebenden Tieren wird wie folgt festgesetzt:

  1. a)Litera aRinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:
    • Strichaufzählungpro Stück € 20,00, maximal jedoch € 200,00 pro Sendung
  2. b)Litera bfür Hunde, Katzen, Frettchen:
    • Strichaufzählungpro angefangene 10 Stück € 20,00, maximal jedoch € 200,00 pro Sendung
  3. c)Litera candere Säugetiere, Geflügel und Ziervögel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild), Reptilien und Amphibien:
    • Strichaufzählungpauschal € 20,00
3Anl. Abschnitt
Besondere Gebührenbestimmungen
  1. 1.Ziffer einsFür Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.
  2. 2.Ziffer 2Erfolgt die Berufung der Grenztierärztin oder des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, dass eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von € 20,00 zu entrichten.
  3. 3.Ziffer 3Bei Durchführung der Dokumentenprüfung gemäß § 32 Abs. 6 bei lebenden Tieren oder bei Zwischenaufenthalt von anderen Sendungen an Flughäfen zwischen 12 und 48 Stunden gemäß § 32 Abs. 7 ist eine Gebühr von € 30,00 zu entrichten.Bei Durchführung der Dokumentenprüfung gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei lebenden Tieren oder bei Zwischenaufenthalt von anderen Sendungen an Flughäfen zwischen 12 und 48 Stunden gemäß Paragraph 32, Absatz 7, ist eine Gebühr von € 30,00 zu entrichten.
  4. 4.Ziffer 4Bei Vorgangsweise gemäß § 34 Abs. 6 sowie bei Anerkennung von Zertifikaten gemäß § 9 Abs. 3 ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,00 zu entrichten.Bei Vorgangsweise gemäß Paragraph 34, Absatz 6, sowie bei Anerkennung von Zertifikaten gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,00 zu entrichten.
  5. 5.Ziffer 5Die Bereitstellungsgebühr gemäß § 30 Abs. 2 beträgt € 15,00 und ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr zu entrichten.Die Bereitstellungsgebühr gemäß Paragraph 30, Absatz 2, beträgt € 15,00 und ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr zu entrichten.
  6. 6.Ziffer 6Für die Kontrolle von Futtermitteln gemäß Futtermittelrecht, die gemäß § 5 Abs. 1 auch der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen, ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,00 je Sendung zu entrichten.Für die Kontrolle von Futtermitteln gemäß Futtermittelrecht, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auch der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen, ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,00 je Sendung zu entrichten.
  7. 7.Ziffer 7Sind im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung einer Sendung weitergehende Laboruntersuchungen von Proben der Sendung notwendig, weil entweder
    • Strichaufzählungdie Vornahme solcher Laboruntersuchungen für derartige Sendungen im jeweils anzuwendenden Unionsrecht vorgeschrieben ist oder
    • Strichaufzählungdie Vornahme solcher Laboruntersuchungen zur Abklärung eines bei der grenztierärztlichen Untersuchung festgestellten Verdachtes erforderlich ist,
    so sind die Kosten dieser Laboruntersuchungen zusätzlich zu den grenztierärztlichen Gebühren zu entrichten.
  8. 8.Ziffer 8Die grenztierärztlichen Gebühren beinhalten die Ausladung und Zwischenaufstallung von lebenden Tieren an der Veterinärgrenzkontrollstelle bis zu acht Stunden sowie die Ausladung und Zwischenlagerung von Produkten bis zu 24 Stunden. Müssen über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle lebende Tiere an der Grenzkontrollstelle aufgestallt werden oder andere Sendungen zwischengelagert werden, können dafür zusätzliche Gebühren zu entrichten sein. Diese Gebühren werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kundgemacht.
  9. 9.Ziffer 9Werden grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, die zuvor von Organen der Bundesbehörden sichergestellt, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in deren Verfügungsgewalt übernommen wurden, von diesen Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit der grenztierärztlichen Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle gestellt, so sind diesen Behörden für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrollen keine Gebühren vorzuschreiben.
  10. 10.Ziffer 10Sind Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß § 5 Abs. 1 unterliegen, jedoch aus tierseuchenrechtlichen Gründen dennoch der Kontrolle durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt zu unterziehen, ist als Gebühr für die Kontrolle ein Pauschalbetrag in Höhe von € 50,00 je Sendung zu entrichten.Sind Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, unterliegen, jedoch aus tierseuchenrechtlichen Gründen dennoch der Kontrolle durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt zu unterziehen, ist als Gebühr für die Kontrolle ein Pauschalbetrag in Höhe von € 50,00 je Sendung zu entrichten.
6 seit 05.01.2023 weggefallen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
Der Zuschlag für Betriebsgebühren bei der Einfuhr von lebenden Tieren wird wie folgt festgesetzt:

  1. a)Litera aRinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:
    • Strichaufzählungpro Stück € 20,00, maximal jedoch € 200,00 pro Sendung
  2. b)Litera bfür Hunde, Katzen, Frettchen:
    • Strichaufzählungpro angefangene 10 Stück € 20,00, maximal jedoch € 200,00 pro Sendung
  3. c)Litera candere Säugetiere, Geflügel und Ziervögel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild), Reptilien und Amphibien:
    • Strichaufzählungpauschal € 20,00
3Anl. Abschnitt
Besondere Gebührenbestimmungen
  1. 1.Ziffer einsFür Zubereitungen, die nur einen Anteil kontrollpflichtiger Waren enthalten, ist die Gebühr für das Gesamtgewicht der Zubereitung zu entrichten.
  2. 2.Ziffer 2Erfolgt die Berufung der Grenztierärztin oder des Grenztierarztes zur Klärung, ob eine mangelhaft oder unrichtig deklarierte Sendung der Kontrollpflicht unterliegt, und ergibt die Untersuchung, dass eine Kontrollpflicht nicht vorliegt, so ist eine Gebühr von € 20,00 zu entrichten.
  3. 3.Ziffer 3Bei Durchführung der Dokumentenprüfung gemäß § 32 Abs. 6 bei lebenden Tieren oder bei Zwischenaufenthalt von anderen Sendungen an Flughäfen zwischen 12 und 48 Stunden gemäß § 32 Abs. 7 ist eine Gebühr von € 30,00 zu entrichten.Bei Durchführung der Dokumentenprüfung gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei lebenden Tieren oder bei Zwischenaufenthalt von anderen Sendungen an Flughäfen zwischen 12 und 48 Stunden gemäß Paragraph 32, Absatz 7, ist eine Gebühr von € 30,00 zu entrichten.
  4. 4.Ziffer 4Bei Vorgangsweise gemäß § 34 Abs. 6 sowie bei Anerkennung von Zertifikaten gemäß § 9 Abs. 3 ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,00 zu entrichten.Bei Vorgangsweise gemäß Paragraph 34, Absatz 6, sowie bei Anerkennung von Zertifikaten gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt zu entrichtenden Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,00 zu entrichten.
  5. 5.Ziffer 5Die Bereitstellungsgebühr gemäß § 30 Abs. 2 beträgt € 15,00 und ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr zu entrichten.Die Bereitstellungsgebühr gemäß Paragraph 30, Absatz 2, beträgt € 15,00 und ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr zu entrichten.
  6. 6.Ziffer 6Für die Kontrolle von Futtermitteln gemäß Futtermittelrecht, die gemäß § 5 Abs. 1 auch der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen, ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,00 je Sendung zu entrichten.Für die Kontrolle von Futtermitteln gemäß Futtermittelrecht, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auch der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegen, ist zusätzlich zu der gemäß dem 1., 2. oder 3. Abschnitt vorgeschriebenen Gebühr ein einmaliger Pauschalbetrag in der Höhe von € 40,00 je Sendung zu entrichten.
  7. 7.Ziffer 7Sind im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung einer Sendung weitergehende Laboruntersuchungen von Proben der Sendung notwendig, weil entweder
    • Strichaufzählungdie Vornahme solcher Laboruntersuchungen für derartige Sendungen im jeweils anzuwendenden Unionsrecht vorgeschrieben ist oder
    • Strichaufzählungdie Vornahme solcher Laboruntersuchungen zur Abklärung eines bei der grenztierärztlichen Untersuchung festgestellten Verdachtes erforderlich ist,
    so sind die Kosten dieser Laboruntersuchungen zusätzlich zu den grenztierärztlichen Gebühren zu entrichten.
  8. 8.Ziffer 8Die grenztierärztlichen Gebühren beinhalten die Ausladung und Zwischenaufstallung von lebenden Tieren an der Veterinärgrenzkontrollstelle bis zu acht Stunden sowie die Ausladung und Zwischenlagerung von Produkten bis zu 24 Stunden. Müssen über diesen Zeitraum hinaus im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle lebende Tiere an der Grenzkontrollstelle aufgestallt werden oder andere Sendungen zwischengelagert werden, können dafür zusätzliche Gebühren zu entrichten sein. Diese Gebühren werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kundgemacht.
  9. 9.Ziffer 9Werden grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen, die zuvor von Organen der Bundesbehörden sichergestellt, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in deren Verfügungsgewalt übernommen wurden, von diesen Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit der grenztierärztlichen Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle gestellt, so sind diesen Behörden für die Vornahme der grenztierärztlichen Kontrollen keine Gebühren vorzuschreiben.
  10. 10.Ziffer 10Sind Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß § 5 Abs. 1 unterliegen, jedoch aus tierseuchenrechtlichen Gründen dennoch der Kontrolle durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt zu unterziehen, ist als Gebühr für die Kontrolle ein Pauschalbetrag in Höhe von € 50,00 je Sendung zu entrichten.Sind Sendungen, die nicht der Kontrollpflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, unterliegen, jedoch aus tierseuchenrechtlichen Gründen dennoch der Kontrolle durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt zu unterziehen, ist als Gebühr für die Kontrolle ein Pauschalbetrag in Höhe von € 50,00 je Sendung zu entrichten.
6 seit 05.01.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten