Anl. 7 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Lager der Freizonen, Freilager und Zolllager müssen von der zuständigen Behörde für die Lagerung der Erzeugnisse anerkannt seinAnl. Um diese Anerkennung zu erhalten, müssen sie folgenden Auflagen entsprechen:

1.

Sie müssen zollrechtlich zugelassene Freizonen oder Zolllager sein.

2.

Sie müssen aus einem umfriedeten Gelände bestehen, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch den Verantwortlichen des Lagers unterliegen. Befinden sich Lager in einer Freizone, so muss die gesamte Zone umfriedet sein und unter der ständigen Aufsicht der Zollbehörde stehen.

3.

Sie müssen die jeweiligen Vorschriften für Lager erfüllen, in denen das oder die betreffenden Erzeugnisse gelagert werden.

4.

Sie müssen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen führen; diese haben die Angabe der Art und der Menge der Erzeugnisse je Sendung sowie die Namen und die Adressen der Empfänger zu enthalten. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

5.

Sie müssen über Lager- und/oder Kühlräume verfügen, die es ermöglichen, Erzeugnisse, die den Einfuhrvorschriften nicht entsprechen, räumlich getrennt von jenen Erzeugnissen zu lagern, die den Einfuhrvorschriften entsprechen.

6.

Sie müssen über entsprechend eingerichtete Räumlichkeiten verfügen, die dem Personal, das die Veterinärkontrollen durchführt, vorbehalten sind.

(2) Die zuständigen Behörden müssen dafür sorgen, dass

1.

geprüft wird, ob die Zulassungsvoraussetzungen für das Lager weiterhin erfüllt sind;

2.

die Erzeugnisse, die den Einfuhrvorschriften nicht entsprechen, nicht in den gleichen Räumlichkeiten beziehungsweise deren Umfriedungen gelagert werden wie die Erzeugnisse, die diesen Vorschriften entsprechen;

3.

eine effiziente Kontrolle der Ein- und Ausgänge des Lagers und während der Öffnungszeiten des Lagers die Aufsicht durch die Veterinärbehörde gewährleistet ist; insbesondere dürfen Erzeugnisse, die nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde aus den Räumlichkeiten beziehungsweise deren Unterteilungen, in denen sie gelagert wurden, entfernt werden;

4.

die geeigneten Kontrollen durchgeführt werden, damit eine Qualitätsverschlechterung, ein Austausch oder eine Änderung der Verpackung, der Aufmachung oder des Verarbeitungszustands der gelagerten Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

(3) Der Eingang von Erzeugnissen, die nicht den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen, in ein Zolllager oder eine Freizone wegen des Verdachts der Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier kann von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verweigert werden7 seit 05.01.2023 weggefallen.

(4) Alle anfallenden Kosten einschließlich der nach diesen Bestimmungen zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Einführer zu tragen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
(1) Die Lager der Freizonen, Freilager und Zolllager müssen von der zuständigen Behörde für die Lagerung der Erzeugnisse anerkannt seinAnl. Um diese Anerkennung zu erhalten, müssen sie folgenden Auflagen entsprechen:

1.

Sie müssen zollrechtlich zugelassene Freizonen oder Zolllager sein.

2.

Sie müssen aus einem umfriedeten Gelände bestehen, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch den Verantwortlichen des Lagers unterliegen. Befinden sich Lager in einer Freizone, so muss die gesamte Zone umfriedet sein und unter der ständigen Aufsicht der Zollbehörde stehen.

3.

Sie müssen die jeweiligen Vorschriften für Lager erfüllen, in denen das oder die betreffenden Erzeugnisse gelagert werden.

4.

Sie müssen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen führen; diese haben die Angabe der Art und der Menge der Erzeugnisse je Sendung sowie die Namen und die Adressen der Empfänger zu enthalten. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.

5.

Sie müssen über Lager- und/oder Kühlräume verfügen, die es ermöglichen, Erzeugnisse, die den Einfuhrvorschriften nicht entsprechen, räumlich getrennt von jenen Erzeugnissen zu lagern, die den Einfuhrvorschriften entsprechen.

6.

Sie müssen über entsprechend eingerichtete Räumlichkeiten verfügen, die dem Personal, das die Veterinärkontrollen durchführt, vorbehalten sind.

(2) Die zuständigen Behörden müssen dafür sorgen, dass

1.

geprüft wird, ob die Zulassungsvoraussetzungen für das Lager weiterhin erfüllt sind;

2.

die Erzeugnisse, die den Einfuhrvorschriften nicht entsprechen, nicht in den gleichen Räumlichkeiten beziehungsweise deren Umfriedungen gelagert werden wie die Erzeugnisse, die diesen Vorschriften entsprechen;

3.

eine effiziente Kontrolle der Ein- und Ausgänge des Lagers und während der Öffnungszeiten des Lagers die Aufsicht durch die Veterinärbehörde gewährleistet ist; insbesondere dürfen Erzeugnisse, die nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde aus den Räumlichkeiten beziehungsweise deren Unterteilungen, in denen sie gelagert wurden, entfernt werden;

4.

die geeigneten Kontrollen durchgeführt werden, damit eine Qualitätsverschlechterung, ein Austausch oder eine Änderung der Verpackung, der Aufmachung oder des Verarbeitungszustands der gelagerten Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

(3) Der Eingang von Erzeugnissen, die nicht den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen, in ein Zolllager oder eine Freizone wegen des Verdachts der Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier kann von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verweigert werden7 seit 05.01.2023 weggefallen.

(4) Alle anfallenden Kosten einschließlich der nach diesen Bestimmungen zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Einführer zu tragen.

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