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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die zuständigen Behörden müssen dafür sorgen, dass
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(3) Der Eingang von Erzeugnissen, die nicht den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen, in ein Zolllager oder eine Freizone wegen des Verdachts der Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier kann von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verweigert werden7 seit 05.01.2023 weggefallen.
(4) Alle anfallenden Kosten einschließlich der nach diesen Bestimmungen zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Einführer zu tragen.
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(2) Die zuständigen Behörden müssen dafür sorgen, dass
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(3) Der Eingang von Erzeugnissen, die nicht den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts entsprechen, in ein Zolllager oder eine Freizone wegen des Verdachts der Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier kann von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verweigert werden7 seit 05.01.2023 weggefallen.
(4) Alle anfallenden Kosten einschließlich der nach diesen Bestimmungen zu begleichenden Inspektions- und Kontrollkosten, sind vom Einführer zu tragen.