§ 1 UmgrStG Anwendungsbereich

Umgründungssteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden

  1. (1)Absatz einsVerschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsVerschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,
    2. 2.Ziffer 2Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
    3. 3.Ziffer 3Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes undVermögensübertragungen im Sinne des Paragraph 236, des Aktiengesetzes und
    4. 4.Ziffer 4Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmendeAbsatz eins, Ziffer eins bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende
    • Strichaufzählungin der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    • Strichaufzählungden Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
    die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Antrag in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Antrag in Raten zu entrichten; dabei sind Paragraph 6, Ziffer 6, Litera d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwendenAuf Verschmelzungen sind die Paragraphen 2 bis 6 anzuwenden

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 15.08.2018 bis 21.07.2023
(1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,

2.

Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,

3.

Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und

4.

Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.

(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende

in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden

  1. (1)Absatz einsVerschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsVerschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften,
    2. 2.Ziffer 2Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
    3. 3.Ziffer 3Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes undVermögensübertragungen im Sinne des Paragraph 236, des Aktiengesetzes und
    4. 4.Ziffer 4Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmendeAbsatz eins, Ziffer eins bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende
    • Strichaufzählungin der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
    • Strichaufzählungden Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,
    die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Antrag in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach Paragraph 20, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Antrag in Raten zu entrichten; dabei sind Paragraph 6, Ziffer 6, Litera d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwendenAuf Verschmelzungen sind die Paragraphen 2 bis 6 anzuwenden

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