§ 21 UmgrStG Verlustabzug

Umgründungssteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
§ 21.Paragraph 21,

§ 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Paragraph 18, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 und Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsVerluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 zugerechnet werden können. Voraussetzung ist weiters, daß das übertragene Vermögen am Einbringungsstichtag tatsächlich vorhanden ist. § 4 Z 1 lit. c und d ist anzuwenden. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten auch die Mitunternehmer als Einbringende.Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (Paragraph 16, Absatz eins,) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, zugerechnet werden können. Voraussetzung ist weiters, daß das übertragene Vermögen am Einbringungsstichtag tatsächlich vorhanden ist. Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c und d ist anzuwenden. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten auch die Mitunternehmer als Einbringende.
  2. 2.Ziffer 2Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. b, c und d anzuwenden.Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b,, c und d anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3Die Bestimmung des § 4 Z 2 über den Mantelkauf ist zu beachten.Die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 2, über den Mantelkauf ist zu beachten.
Dies gilt auch für Verluste gemäß § 23a des Einkommensteuergesetzes 1988, wobei die übernehmende Körperschaft für diese § 23a des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß weiter anzuwenden hat.Dies gilt auch für Verluste gemäß Paragraph 23 a, des Einkommensteuergesetzes 1988, wobei die übernehmende Körperschaft für diese Paragraph 23 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß weiter anzuwenden hat.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 24.05.2007 bis 28.12.2015
§ 21.Paragraph 21,

§ 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Paragraph 18, Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 und Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsVerluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 zugerechnet werden können. Voraussetzung ist weiters, daß das übertragene Vermögen am Einbringungsstichtag tatsächlich vorhanden ist. § 4 Z 1 lit. c und d ist anzuwenden. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten auch die Mitunternehmer als Einbringende.Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (Paragraph 16, Absatz eins,) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, zugerechnet werden können. Voraussetzung ist weiters, daß das übertragene Vermögen am Einbringungsstichtag tatsächlich vorhanden ist. Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c und d ist anzuwenden. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten auch die Mitunternehmer als Einbringende.
  2. 2.Ziffer 2Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist § 4 Z 1 lit. b, c und d anzuwenden.Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b,, c und d anzuwenden.
  3. 3.Ziffer 3Die Bestimmung des § 4 Z 2 über den Mantelkauf ist zu beachten.Die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 2, über den Mantelkauf ist zu beachten.
Dies gilt auch für Verluste gemäß § 23a des Einkommensteuergesetzes 1988, wobei die übernehmende Körperschaft für diese § 23a des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß weiter anzuwenden hat.Dies gilt auch für Verluste gemäß Paragraph 23 a, des Einkommensteuergesetzes 1988, wobei die übernehmende Körperschaft für diese Paragraph 23 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß weiter anzuwenden hat.

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