§ 44

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2000 bis 31.12.9999

§ 44. Personen, die an Universitätskliniken oder an sonstigen Krankenanstalten, in denen klinischer Unterricht erteilt wird, oder an Bundes-Hebammenakademien behandelt werden, dürfen nurfür Unterrichtszwecke herangezogen werden, soweit es ihrem Gesundheitszustand nicht abträglich ist und sie der Heranziehung zustimmen. Kommt nach dem Gesundheitszustand des Pfleglings die Einholung der Zustimmung nicht ausdrücklichin Betracht, hat die Heranziehung zu Unterrichtszwecken zu unterbleiben, sofern ein diesbezüglicher Widerspruch erhoben haben, für Unterrichtszwecke herangezogen werdendes Pfleglings vorliegt.

Stand vor dem 08.08.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 08.08.2000

§ 44. Personen, die an Universitätskliniken oder an sonstigen Krankenanstalten, in denen klinischer Unterricht erteilt wird, oder an Bundes-Hebammenakademien behandelt werden, dürfen nurfür Unterrichtszwecke herangezogen werden, soweit es ihrem Gesundheitszustand nicht abträglich ist und sie der Heranziehung zustimmen. Kommt nach dem Gesundheitszustand des Pfleglings die Einholung der Zustimmung nicht ausdrücklichin Betracht, hat die Heranziehung zu Unterrichtszwecken zu unterbleiben, sofern ein diesbezüglicher Widerspruch erhoben haben, für Unterrichtszwecke herangezogen werdendes Pfleglings vorliegt.

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