§ 56

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2016 bis 31.12.9999

Die näheren Vorschriften über die im § 55 vorgesehenen Kostenersätze des Bundes werden bei Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, vom Bundesminister für BildungWissenschaft, WissenschaftForschung und KulturWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden LandesregierungenLandesregierung durch Verordnung bestimmt.

Stand vor dem 23.02.2016

In Kraft vom 30.04.2004 bis 23.02.2016

Die näheren Vorschriften über die im § 55 vorgesehenen Kostenersätze des Bundes werden bei Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, vom Bundesminister für BildungWissenschaft, WissenschaftForschung und KulturWirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden LandesregierungenLandesregierung durch Verordnung bestimmt.

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