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Angaben über die Person von Spender bzw. Empfänger sind vom AuskunftsrechtWenn eine bettenführende Krankenanstalt gemäß § 26 § 3 Abs. 2Datenschutzgesetz 2000a oder ein selbstständiges Ambulatorium gemäß § 3a Abs. 4 sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, BGBl. I Nr. 165/1999sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, ausgenommenworüber der Pflegling vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Krankenanstalt über das bewilligte Leistungsangebot hinaus Leistungen erbringt.
Angaben über die Person von Spender bzw. Empfänger sind vom AuskunftsrechtWenn eine bettenführende Krankenanstalt gemäß § 26 § 3 Abs. 2Datenschutzgesetz 2000a oder ein selbstständiges Ambulatorium gemäß § 3a Abs. 4 sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringt, BGBl. I Nr. 165/1999sind diesbezüglich geschlossene Behandlungsverträge hinsichtlich des Honorars nichtig, ausgenommenworüber der Pflegling vor Inanspruchnahme der Leistung nachweislich aufzuklären ist. Gleiches gilt, wenn eine Krankenanstalt über das bewilligte Leistungsangebot hinaus Leistungen erbringt.