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(1) Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in den in § 8g genannten Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Wer demaußerhalb der in § 62a § 8g zuwiderhandeltgenannten Krankenanstalten eine Einrichtung zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch einrichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfülltbildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro7.000 € zu bestrafen.
(1) Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in den in § 8g genannten Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Wer demaußerhalb der in § 62a § 8g zuwiderhandeltgenannten Krankenanstalten eine Einrichtung zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch einrichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfülltbildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro7.000 € zu bestrafen.