§ 62c

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in den in § 8g genannten Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Wer demaußerhalb der in § 62a § 8g zuwiderhandeltgenannten Krankenanstalten eine Einrichtung zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch einrichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfülltbildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro7.000 € zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Stand vor dem 13.12.2012

In Kraft vom 20.03.2008 bis 13.12.2012

(1) Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in den in § 8g genannten Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Wer demaußerhalb der in § 62a § 8g zuwiderhandeltgenannten Krankenanstalten eine Einrichtung zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch einrichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfülltbildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro7.000 € zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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