§ 65a

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 lit. d, § 2 Abs. 2 lit. e, § 2 Abs. 3, die Überschrift vor § 3, § 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 2c, Abs. 3, Abs. 4 lit. a, Abs. 4 lit. e, Abs. 4 lit. f, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, §§ 3a, 3b, 3c, und 3d, die Änderungen in § 5, § 5c, § 8a Abs. 5, § 8d, § 10a Abs. 1 und 2 und § 40 Abs. 1 lit.e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass jedenfalls Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbständigen Ambulatoriums, die ab dem 1. März 2011 anhängig werden, nach der Rechtslage durchzuführen bzw. fortzusetzen sind, die sich aus den entsprechenden Landesausführungsgesetzen in Ausführung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 ergibt.

(3) (Grundsatzbestimmung) Träger von Krankenanstalten, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2010 eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt, und die nach § 5c zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.

(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 lit. f, § 2 Abs. 4, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 5 Z 1, § 2b Abs. 2 Z 1, § 3 Abs. 1 und 6, § 3a Abs. 1, 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 3c, § 4 Abs. 2, § 5b Abs. 4, § 6 Abs. 1 lit. i und Abs. 4, § 6a Abs. 2, § 7 Abs. 4a, § 7b Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z 2 und Z 8, § 8c Abs. 8, § 8g samt Überschrift, § 10 Abs. 1 Z 3, § 10a Abs. 4, § 19a Abs. 3 Z 4, § 26 Abs. 1 Z 5 sowie zum Hauptstück G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

Stand vor dem 23.02.2016

In Kraft vom 19.08.2010 bis 23.02.2016

(1) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen in § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 lit. d, § 2 Abs. 2 lit. e, § 2 Abs. 3, die Überschrift vor § 3, § 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 2c, Abs. 3, Abs. 4 lit. a, Abs. 4 lit. e, Abs. 4 lit. f, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, §§ 3a, 3b, 3c, und 3d, die Änderungen in § 5, § 5c, § 8a Abs. 5, § 8d, § 10a Abs. 1 und 2 und § 40 Abs. 1 lit.e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass jedenfalls Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbständigen Ambulatoriums, die ab dem 1. März 2011 anhängig werden, nach der Rechtslage durchzuführen bzw. fortzusetzen sind, die sich aus den entsprechenden Landesausführungsgesetzen in Ausführung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 ergibt.

(3) (Grundsatzbestimmung) Träger von Krankenanstalten, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2010 eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt, und die nach § 5c zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.

(4) Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1 Z 6, § 2 Abs. 2 lit. f, § 2 Abs. 4, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 5 Z 1, § 2b Abs. 2 Z 1, § 3 Abs. 1 und 6, § 3a Abs. 1, 5 und 8, § 3b Abs. 2, § 3c, § 4 Abs. 2, § 5b Abs. 4, § 6 Abs. 1 lit. i und Abs. 4, § 6a Abs. 2, § 7 Abs. 4a, § 7b Abs. 2, § 8 Abs. 1 Z 2 und Z 8, § 8c Abs. 8, § 8g samt Überschrift, § 10 Abs. 1 Z 3, § 10a Abs. 4, § 19a Abs. 3 Z 4, § 26 Abs. 1 Z 5 sowie zum Hauptstück G in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

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