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(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil und im § 63a dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales, Gesundheit, Pflege und GenerationenKonsumentenschutz betraut.
(2) Mit der Vollziehung
1. | der §§ 43 und 44 ist der Bundesminister für | |||||||||
2. | der §§ 46, 55 und 56 ist der Bundesminister für | |||||||||
3. | der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
4. | der §§ 56a bis 59i mit Ausnahme des § 57a ist | |||||||||
5. | der | |||||||||
6. | ist im | |||||||||
betraut. |
(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil und im § 63a dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales, Gesundheit, Pflege und GenerationenKonsumentenschutz betraut.
(2) Mit der Vollziehung
1. | der §§ 43 und 44 ist der Bundesminister für | |||||||||
2. | der §§ 46, 55 und 56 ist der Bundesminister für | |||||||||
3. | der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
4. | der §§ 56a bis 59i mit Ausnahme des § 57a ist | |||||||||
5. | der | |||||||||
6. | ist im | |||||||||
betraut. |