§ 67

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil und im § 63a dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales, Gesundheit, Pflege und GenerationenKonsumentenschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung

1.

der §§ 43 und 44 ist der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung,

2.

der §§ 46, 55 und 56 ist der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,

4.

der §§ 56a bis 59i mit Ausnahme des § 57a ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

der §§ 59j §§ 57a, 59j und 64 ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 57a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und

6.

ist im übrigenÜbrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz

betraut.

Stand vor dem 17.03.2022

In Kraft vom 01.01.2017 bis 17.03.2022

(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich der im Ersten Teil und im § 63a dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister für soziale SicherheitSoziales, Gesundheit, Pflege und GenerationenKonsumentenschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung

1.

der §§ 43 und 44 ist der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung,

2.

der §§ 46, 55 und 56 ist der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

der §§ 48 und 50 ist der Bundesminister für Justiz,

4.

der §§ 56a bis 59i mit Ausnahme des § 57a ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5.

der §§ 59j §§ 57a, 59j und 64 ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 57a im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und

6.

ist im übrigenÜbrigen hinsichtlich des zweiten Teiles der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz

betraut.

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