§ 24a EU-FinStrZG

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2020 bis 31.12.9999

(1) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 04.04.2020

In Kraft vom 30.10.2019 bis 04.04.2020

(1) § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020Jänner 2021 in Kraft.

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