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Legende:
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(2) Die besondere Zulage ist in einem Hundertsatz in der Höhe von bis zu 5 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 festzusetzen. Sie ist eine Nebengebühr und ist zwölfmal jährlich zu gewähren.
(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die besondere Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
(2) Die besondere Zulage ist in einem Hundertsatz in der Höhe von bis zu 5 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9 festzusetzen. Sie ist eine Nebengebühr und ist zwölfmal jährlich zu gewähren.
(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die besondere Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.