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In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 6, Z 9 und 10, §§ 4, 5, 6 und 8, § 10 Z 1, Z 14 und 15, §§ 14, 17 und 18 sowie die Änderungen der Anlage 1 und Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2019, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 2 Z 1 und 3, § 5 Abs. 4, § 14 Abs. 1 und § 18 sowie die Änderungen der Anlage 1, der Anlage 3 und Anlage 4 sowie die Anlage 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2022, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 6, Z 9 und 10, §§ 4, 5, 6 und 8, § 10 Z 1, Z 14 und 15, §§ 14, 17 und 18 sowie die Änderungen der Anlage 1 und Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2019, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 2 Z 1 und 3, § 5 Abs. 4, § 14 Abs. 1 und § 18 sowie die Änderungen der Anlage 1, der Anlage 3 und Anlage 4 sowie die Anlage 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2022, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022