§ 135a G-VBG 2012 (weggefallen)

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) § 65, mit Ausnahme der Abs§ 135a G-VBG 2012 seit 31.12.2020 weggefallen. 2 und 3, gilt mit der Maßgabe, dass zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben.

(2) Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 160 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend von Abs. 1 der bisherige Jubiläumsstichtag.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 04.01.2020 bis 31.12.2020
(1) § 65, mit Ausnahme der Abs§ 135a G-VBG 2012 seit 31.12.2020 weggefallen. 2 und 3, gilt mit der Maßgabe, dass zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zur Gemeinde zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben.

(2) Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 160 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend von Abs. 1 der bisherige Jubiläumsstichtag.

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