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(2) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
(3) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat für folgende Feiertage Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 29. Juni (Peter und Paul), 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stefanstag). Anstelle des 29. Juni (Peter und Paul) kann durch Kollektivvertrag ein Ersatz festgelegt werden.
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(2) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 35 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
(3) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat für folgende Feiertage Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 29. Juni (Peter und Paul), 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stefanstag). Anstelle des 29. Juni (Peter und Paul) kann durch Kollektivvertrag ein Ersatz festgelegt werden.
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