Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 6 und Z 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem § 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 anwendbar ist. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen (Anm. 1). In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.
(_______________________
Anm. 1: Der Zeitpunkt der Anwendung von § 2 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, wird infolge der Verschiebung der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Z 1 Erdgasabgabegesetz verschoben (vgl. BGBl. II Nr. 440/2019)).
(2) § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 6 und Z 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem § 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 anwendbar ist. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen (Anm. 1). In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.
(_______________________
Anm. 1: Der Zeitpunkt der Anwendung von § 2 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, wird infolge der Verschiebung der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Z 1 Erdgasabgabegesetz verschoben (vgl. BGBl. II Nr. 440/2019)).