§ 64t MinStG (weggefallen)

Mineralölsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
§ 64t MinStG (1weggefallen) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, Absseit 01.01.2022 weggefallen. 4a, Abs. 4b und Abs. 8 zweiter Satz, § 3 Abs. 1a, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 3 fünfter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten der Änderungen des Mineralölsteuergesetzes durch das Finanz-Organisationsreformgesetz BGBl. I Nr. 103/2019 wird in § 5 Abs. 1 Z 4 und § 53 Abs. 3 nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

(2) § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 6 und Z 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem § 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 anwendbar ist. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen (Anm. 1). In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

(_______________________

Anm. 1: Der Zeitpunkt der Anwendung von § 2 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, wird infolge der Verschiebung der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Z 1 Erdgasabgabegesetz verschoben (vgl. BGBl. II Nr. 440/2019)).

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.10.2019 bis 31.12.2021
§ 64t MinStG (1weggefallen) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, Absseit 01.01.2022 weggefallen. 4a, Abs. 4b und Abs. 8 zweiter Satz, § 3 Abs. 1a, § 4 Abs. 1 Z 7, § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sowie Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 3 fünfter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten der Änderungen des Mineralölsteuergesetzes durch das Finanz-Organisationsreformgesetz BGBl. I Nr. 103/2019 wird in § 5 Abs. 1 Z 4 und § 53 Abs. 3 nach dem Wort „Zollamt“ das Wort „Österreich“ eingefügt.

(2) § 2 Abs. 1 Z 1, § 3 Abs. 1 Z 6 und Z 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 finden ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem § 2 Abs. 1 Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019 anwendbar ist. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Verschiebung dieses Zeitpunktes im Bundesgesetzblatt kund zu machen (Anm. 1). In diesem Fall sind die genannten Bestimmungen am ersten Tag des zweitfolgenden Monats nach der Erfüllung EU-rechtlicher Verpflichtungen anzuwenden und auch dieser Zeitpunkt durch den Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kund zu machen.

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Anm. 1: Der Zeitpunkt der Anwendung von § 2 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, wird infolge der Verschiebung der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Z 1 Erdgasabgabegesetz verschoben (vgl. BGBl. II Nr. 440/2019)).

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