§ 73a TJG 2004 (weggefallen)

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide im Sinn des § 53a Abs. 1, die zwischen dem 28§ 73a TJG 2004 seit 31.03.2023 weggefallen. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2019 in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele nach § 1a Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2019 bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 31.12.2019 bis 31.03.2023
Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide im Sinn des § 53a Abs. 1, die zwischen dem 28§ 73a TJG 2004 seit 31.03.2023 weggefallen. März 2018 und dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2019 in Rechtskraft erwachsen sind oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des angeführten Gesetzes bereits erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele nach § 1a Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2019 bei der Behörde einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. xx/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist den anerkannten Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

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