§ 54c K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft (Arten, die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie (§ 100a Z 1) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 100a Z 2) genannt sind oder auf die in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird) – , § 52 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 2a und 3 sowie § 54a Abs. 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.

(3) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 23.08.2022

In Kraft vom 23.01.2021 bis 23.08.2022
(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft (Arten, die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie (§ 100a Z 1) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 100a Z 2) genannt sind oder auf die in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird) – , § 52 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 2a und 3 sowie § 54a Abs. 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.

(3) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung.

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