§ 54c K-JG

Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft (Arten, die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie (§ 100a Z 1) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 100a Z 2) genannt sind oder auf die in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird) – , § 52 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 2a und 3, § 54a Abs. 2 sowie § 68 Abs. 1c Z 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft (Arten, die in Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie (Paragraph 100 a, Ziffer eins,) oder in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie (Paragraph 100 a, Ziffer 2,) genannt sind oder auf die in Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird) – , Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 2 a und 3, Paragraph 54 a, Absatz 2, sowie Paragraph 68, Absatz eins c, Ziffer 2, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  2. (1)Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß
    1. 1.Ziffer eins§ 52 Abs. 1 und 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft, das sind Arten, die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie (§ 100a Z 1) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 100a Z 2) genannt oder auf die in den Art. 1 bis 5 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird;Paragraph 52, Absatz eins und 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft, das sind Arten, die in Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie (Paragraph 100 a, Ziffer eins,) oder in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie (Paragraph 100 a, Ziffer 2,) genannt oder auf die in den Artikel eins bis 5 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird;
    2. 2.Ziffer 2§ 52 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 2a und 3 sowie § 54a Abs. 2 und Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 2 a und 3 sowie Paragraph 54 a, Absatz 2 und
    3. 3.Ziffer 3§ 68 Abs. 2 und 3, soweit dies die in Anhang IV der FFH-Richtlinie bzw. Anhang IV der Vogelschutzrichtlinie genannten Fang- und Tötungsmittel betrifft, Paragraph 68, Absatz 2 und 3, soweit dies die in Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie bzw. Anhang römisch IV der Vogelschutzrichtlinie genannten Fang- und Tötungsmittel betrifft,
    Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  3. (2)Absatz 2Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf der elektronischen Plattform gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
  4. (3)Absatz 3Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung. § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 2,) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Artikel 9, Absatz eins, Litera a, dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 22, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 24.08.2022 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft (Arten, die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie (§ 100a Z 1) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 100a Z 2) genannt sind oder auf die in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird) – , § 52 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 2a und 3, § 54a Abs. 2 sowie § 68 Abs. 1c Z 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft (Arten, die in Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie (Paragraph 100 a, Ziffer eins,) oder in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie (Paragraph 100 a, Ziffer 2,) genannt sind oder auf die in Artikel 4, Absatz 2, der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird) – , Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 2 a und 3, Paragraph 54 a, Absatz 2, sowie Paragraph 68, Absatz eins c, Ziffer 2, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  2. (1)Absatz einsAnerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß
    1. 1.Ziffer eins§ 52 Abs. 1 und 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft, das sind Arten, die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie (§ 100a Z 1) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 100a Z 2) genannt oder auf die in den Art. 1 bis 5 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird;Paragraph 52, Absatz eins und 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft, das sind Arten, die in Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie (Paragraph 100 a, Ziffer eins,) oder in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie (Paragraph 100 a, Ziffer 2,) genannt oder auf die in den Artikel eins bis 5 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird;
    2. 2.Ziffer 2§ 52 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 2a und 3 sowie § 54a Abs. 2 und Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 2 a und 3 sowie Paragraph 54 a, Absatz 2 und
    3. 3.Ziffer 3§ 68 Abs. 2 und 3, soweit dies die in Anhang IV der FFH-Richtlinie bzw. Anhang IV der Vogelschutzrichtlinie genannten Fang- und Tötungsmittel betrifft, Paragraph 68, Absatz 2 und 3, soweit dies die in Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie bzw. Anhang römisch IV der Vogelschutzrichtlinie genannten Fang- und Tötungsmittel betrifft,
    Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
  3. (2)Absatz 2Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.Bescheide gemäß Absatz eins, sind auf der elektronischen Plattform gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.
  4. (3)Absatz 3Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung. § 22 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Absatz 2,) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Artikel 9, Absatz eins, Litera a, dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 22, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG gilt sinngemäß.

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