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(2) § 23u in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auf Geburten anzuwenden, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung liegt.
(3) § 23u in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auch auf Geburten anzuwenden, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und drei Monate nach deren Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die drei Monatsfrist des § 23u Abs. 3 unterschritten werden.
(4) §§ 38v Abs. 4a und 38w AbsArt. 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auf nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit anzuwenden22 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.
(2) § 23u in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auf Geburten anzuwenden, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung liegt.
(3) § 23u in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auch auf Geburten anzuwenden, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und drei Monate nach deren Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die drei Monatsfrist des § 23u Abs. 3 unterschritten werden.
(4) §§ 38v Abs. 4a und 38w AbsArt. 4a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 103/2019 ist auf nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit anzuwenden22 NÖ LAO seit 30.06.2021 weggefallen.