§ 24a S-NSchG

Salzburger Naturschutzgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.10.2024

(1) Sind Lebensräume im Sinn des § 24 Abs 1 auf gewidmetem Bauland nach dem 31. Dezember 2007 neu entstanden, unterliegen sie nicht dem Lebensraumschutz des § 24 Abs 3. Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum neu auf dem als Bauland gewidmeten Grundstück entstanden und vom Lebensraumschutz ausgenommen ist, kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erlassung eines Bescheides beantragen. Die Behörde kann ein solches Feststellungsverfahren auch von Amts wegen einleiten. Die Behörde hat im Feststellungsverfahren nachzuweisen, dass der Lebensraum im Sinn des § 24 Abs 1 zum Zeitpunkt der Baulandwidmung bereits bestand. Für diesen Nachweis kann die Behörde auch den gemäß § 24 Abs 2 zu erstellenden Biotopkataster heranziehen.

(2) Lebensräume gemäß § 24 Abs 1 lit a oder d, die auf Grund von privatrechtlich vereinbarten Nutzungsbeschränkungen ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 neu entstanden sind, unterliegen nicht der Schutzregelung des § 24 Abs 3. Die Anwendung dieser Bestimmung kann vertraglich ausgeschlossen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.10.2024

(1) Sind Lebensräume im Sinn des § 24 Abs 1 auf gewidmetem Bauland nach dem 31. Dezember 2007 neu entstanden, unterliegen sie nicht dem Lebensraumschutz des § 24 Abs 3. Zur Feststellung, ob ein solcher Lebensraum neu auf dem als Bauland gewidmeten Grundstück entstanden und vom Lebensraumschutz ausgenommen ist, kann der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte die Erlassung eines Bescheides beantragen. Die Behörde kann ein solches Feststellungsverfahren auch von Amts wegen einleiten. Die Behörde hat im Feststellungsverfahren nachzuweisen, dass der Lebensraum im Sinn des § 24 Abs 1 zum Zeitpunkt der Baulandwidmung bereits bestand. Für diesen Nachweis kann die Behörde auch den gemäß § 24 Abs 2 zu erstellenden Biotopkataster heranziehen.

(2) Lebensräume gemäß § 24 Abs 1 lit a oder d, die auf Grund von privatrechtlich vereinbarten Nutzungsbeschränkungen ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 neu entstanden sind, unterliegen nicht der Schutzregelung des § 24 Abs 3. Die Anwendung dieser Bestimmung kann vertraglich ausgeschlossen werden.

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