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(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 in Kraft:
1. | mit 1. Jänner 2020 die §§ 236 Abs. 4b, 292 Abs. 4 lit. s und t sowie 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa; | |||||||||
2. | rückwirkend mit 1. September 2019 § 689 Abs. 9. |
(2) Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 ist abweichend von § 293 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 in Kraft:
1. | mit 1. Jänner 2020 die §§ 236 Abs. 4b, 292 Abs. 4 lit. s und t sowie 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa; | |||||||||
2. | rückwirkend mit 1. September 2019 § 689 Abs. 9. |
(2) Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 ist abweichend von § 293 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.