§ 3a StPOG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999
(1) In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen ab einer Schülerzahl von acht Kindern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit§ 3a StPOG seit 31.08.2008 weggefallen. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2006, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen werden, Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sie dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch klassen-, schulstufen- und schulübergreifend geführt werden.

(2) Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Bezirksschulrates und des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.02.2006 bis 31.08.2008
(1) In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen ab einer Schülerzahl von acht Kindern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit§ 3a StPOG seit 31.08.2008 weggefallen. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2006, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen werden, Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sie dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch klassen-, schulstufen- und schulübergreifend geführt werden.

(2) Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Bezirksschulrates und des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006

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