Art. 3 § 5a AuslAlG (weggefallen)

Auslandsanleihengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Auf den Höchstbetrag der Ermächtigung desArt. 3 § 1 sind auch alle noch bestehenden Verpflichtungen der Republik Österreich anzurechnen, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 255a AuslAlG seit 31.12.2018 weggefallen. Juli 1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung in seiner jeweils in Geltung gewesenen Fassung übernommen wurden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.11.1958 bis 31.12.2018
Auf den Höchstbetrag der Ermächtigung desArt. 3 § 1 sind auch alle noch bestehenden Verpflichtungen der Republik Österreich anzurechnen, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 255a AuslAlG seit 31.12.2018 weggefallen. Juli 1946, BGBl. Nr. 154, über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung in seiner jeweils in Geltung gewesenen Fassung übernommen wurden.

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