Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Lauf der Frist nach Abs. 1 erster Satz wird durch eine Änderung in der Art der Widmung als Bauland (§ 37 Abs. 2) nicht berührt. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 nicht einzurechnen.
(3) Abweichend von Abs. 1 erster Satz kann auf Vorschlag des Grundeigentümers für das Außerkrafttreten der Widmung als Bauland im Interesse einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung der betreffenden Grundfläche eine längere, höchstens jedoch 15-jährige Frist festgelegt werden, wenn eine frühere widmungsgemäße Verwendung derselben aus Gründen, die nicht vom Grundeigentümer zu vertreten sind, nicht möglich ist; diese Frist ist in ganzen Jahren festzulegen. Ein solcher Vorschlag kann bis zum Ende des siebten Monats vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 erster Satz eingebracht werden. Zu einem späteren Zeitpunkt eingebrachte Vorschläge dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
(4) Kommt hinsichtlich einer Grundfläche, deren Widmung als Bauland befristet ist, ein Vertrag nach Abs. 1 lit. c zustande, der eine widmungsgemäße Bebauung noch innerhalb offener Frist vorsieht, so ist die Befristung in Bezug auf die betreffende Grundfläche aufzuheben.
(5) Hinsichtlich der Befristung im Fall von Grundstücksänderungen gilt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Wird ein Bauplatz nach Maßgabe der Abs. 1, 2 und 3 rechtzeitig einer widmungsgemäßen Verwendung zugeführt, so bleibt die Widmung für den betreffenden Bauplatz aufrecht. Die Gemeinde hat den Wegfall der Befristung in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung als Bauland ohne Befristung darzustellen.
(7) Tritt die Widmung als Bauland nach Maßgabe der Abs. 1, 2 und 3 außer Kraft, so hat die Gemeinde in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes die nunmehrige Widmung als Freiland darzustellen. Die Widmung als Freiland wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die entsprechenden Daten zur Abfrage freigegeben werden.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Lauf der Frist nach Abs. 1 erster Satz wird durch eine Änderung in der Art der Widmung als Bauland (§ 37 Abs. 2) nicht berührt. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 74 nicht einzurechnen.
(3) Abweichend von Abs. 1 erster Satz kann auf Vorschlag des Grundeigentümers für das Außerkrafttreten der Widmung als Bauland im Interesse einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung der betreffenden Grundfläche eine längere, höchstens jedoch 15-jährige Frist festgelegt werden, wenn eine frühere widmungsgemäße Verwendung derselben aus Gründen, die nicht vom Grundeigentümer zu vertreten sind, nicht möglich ist; diese Frist ist in ganzen Jahren festzulegen. Ein solcher Vorschlag kann bis zum Ende des siebten Monats vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 1 erster Satz eingebracht werden. Zu einem späteren Zeitpunkt eingebrachte Vorschläge dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
(4) Kommt hinsichtlich einer Grundfläche, deren Widmung als Bauland befristet ist, ein Vertrag nach Abs. 1 lit. c zustande, der eine widmungsgemäße Bebauung noch innerhalb offener Frist vorsieht, so ist die Befristung in Bezug auf die betreffende Grundfläche aufzuheben.
(5) Hinsichtlich der Befristung im Fall von Grundstücksänderungen gilt:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(6) Wird ein Bauplatz nach Maßgabe der Abs. 1, 2 und 3 rechtzeitig einer widmungsgemäßen Verwendung zugeführt, so bleibt die Widmung für den betreffenden Bauplatz aufrecht. Die Gemeinde hat den Wegfall der Befristung in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen und gleichzeitig die Widmung als Bauland ohne Befristung darzustellen.
(7) Tritt die Widmung als Bauland nach Maßgabe der Abs. 1, 2 und 3 außer Kraft, so hat die Gemeinde in der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes die nunmehrige Widmung als Freiland darzustellen. Die Widmung als Freiland wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die entsprechenden Daten zur Abfrage freigegeben werden.