§ 44b I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 72a gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und der Kinderzulage im Ausmaß von 80 v. H.

(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 72a vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht ein Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung, jedoch kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.

(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.

(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.03.2023
(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 72a gebührt dem Vertragsbediensteten das seiner Einstufung entsprechende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen und der Kinderzulage im Ausmaß von 80 v. H.

(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 72a vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht ein Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung, jedoch kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.

(3) Endet das Sabbatical vorzeitig, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen und ist der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.

(4) Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit, so hat bei der Ermittlung der Höhe einer allenfalls gebührenden Abfertigung die Kürzung nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben.

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