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(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die Aufbewahrungspflichten im Sinne des § 21 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 21 Abs. 1 Z 1 FM-GwG auch für Informationen – soweit verfügbar – gilt, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden.
(2) Sinngemäße Anwendung finden auch die Datenschutzverpflichtungen im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 4 FM-GwG sowie die Verpflichtung des § 21 Abs. 5 FM-GwG zu erfüllen. § 21 Abs. 6 FM-GwG gilt sinngemäß. Betreffend am 25. Juni 2015 anhängige Gerichtsverfahren (Richtlinie (EU) 2015/849) ist die in Art. 40 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführte Möglichkeit der Aufbewahrung für weitere fünf Jahre anzuwenden.
(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die Aufbewahrungspflichten im Sinne des § 21 Abs. 1 FM-GwG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 21 Abs. 1 Z 1 FM-GwG auch für Informationen – soweit verfügbar – gilt, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg eingeholt wurden.
(2) Sinngemäße Anwendung finden auch die Datenschutzverpflichtungen im Sinne des § 21 Abs. 2 und Abs. 4 FM-GwG sowie die Verpflichtung des § 21 Abs. 5 FM-GwG zu erfüllen. § 21 Abs. 6 FM-GwG gilt sinngemäß. Betreffend am 25. Juni 2015 anhängige Gerichtsverfahren (Richtlinie (EU) 2015/849) ist die in Art. 40 Abs. 2 dieser Richtlinie angeführte Möglichkeit der Aufbewahrung für weitere fünf Jahre anzuwenden.