§ 21f W-WG

Wiener Wettengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden anzuwenden, um die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen zu beherrschen, zu steuern und zu mindern

a)

in den in den Abs. 2 genannten Fällen,

b)

bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und

c)

wenn die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer aufgrund ihrer bzw. seiner Risikoanalyse (§ 24§ 21), aufgrund der nationalen Risikoanalyse oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.

(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat

1.

Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Drittländern mit hohem Risiko (§ 2 Z 19) der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,

2.

Vorgängen mit politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen,

3.

komplexen Transaktionen,

4.

unüblich großen Transaktionen,

5.

Transaktionen von unüblichem Muster und

6.

Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck

besondere Aufmerksamkeit zu widmen, indem insbesondere der Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung verbessert werden, um zu bestimmen, ob die Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind. In solchen Fällen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch festzuhalten.

(3) Bei Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 dargelegten Faktoren für ein potentiell höheres Risiko zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 letzter Satz FM-GwG).

(4) Ein Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung liegt insbesondere dann nahe, wenn

1.

die Wettkundin oder der Wettkunde, die für sie oder ihn vertretungsbefugte Person oder eine Person, zu der sie oder er eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, einen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein hohes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist,

2.

die Treugeberin oder der Treugeber oder die wirtschaftliche Eigentümerin oder der wirtschaftliche Eigentümer den Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein hohes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem Staat eingerichtet ist, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist.

(5) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer:

a)

zusätzliche Informationen über die Wettkundin bzw. den Wettkunden, die wirtschaftliche Eigentümerin bzw. den wirtschaftlichen Eigentümer und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen;

b)

Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Wettkunden und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie über die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion einzuholen,

c)

die Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmens zur Schaffung und Weiterführung der Geschäfte einzuholen, und

d)

die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen zu unterziehen.

(6) Auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, sind verstärkte Sorgfaltspflichten anwendbar. Die geschäftliche Beziehung oder Transaktionen mit diesen Personen ist zu beschränken.

(7) In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer zusätzlich zu den in § 21d festgelegten Sorgfaltspflichten:

1.

§ 11 Abs. 1 Z 1 FM-GwG (Einrichtung von Risikomanagementsystemen) sinngemäß anzuwenden

2.

sich die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss oder der Vermittlung einer Wette oder zur Vermittlung einer Wettkundin oder eines Wettkunden vorzubehalten, wobei § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a FM-GwG sinngemäß anzuwenden ist.

3.

angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen eines Vorgangs eingesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Z 2 lit b FM-GwG) und

4.

die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen (§ 11 Abs. 1 Z 2 lit c FM-GwG).

(8) Abs. 7 ist auch dann anzuwenden, wenn die Wettkundin oder der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangs zu einer politisch exponierten Person wird.

(9) Diese Maßnahmen des Abs. 7 gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

(10) Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut ist, so hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessen und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, dass spezifisch für politisch exponierte Personen ist (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 FM-GwG). § 11 Abs. 1 letzter Satz FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden.

(11) § 9 Abs. 2 (Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko) sowie Abs. 3 FM-GwG (komplexe und ungewöhnlich große Transaktionen sowie ungewöhnliche Muster) gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.08.2020

(1) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen und Wettkunden anzuwenden, um die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen zu beherrschen, zu steuern und zu mindern

a)

in den in den Abs. 2 genannten Fällen,

b)

bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und

c)

wenn die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer aufgrund ihrer bzw. seiner Risikoanalyse (§ 24§ 21), aufgrund der nationalen Risikoanalyse oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.

(2) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat

1.

Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Drittländern mit hohem Risiko (§ 2 Z 19) der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,

2.

Vorgängen mit politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen,

3.

komplexen Transaktionen,

4.

unüblich großen Transaktionen,

5.

Transaktionen von unüblichem Muster und

6.

Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck

besondere Aufmerksamkeit zu widmen, indem insbesondere der Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung verbessert werden, um zu bestimmen, ob die Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind. In solchen Fällen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse im Wettbuch festzuhalten.

(3) Bei Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 dargelegten Faktoren für ein potentiell höheres Risiko zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 letzter Satz FM-GwG).

(4) Ein Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung liegt insbesondere dann nahe, wenn

1.

die Wettkundin oder der Wettkunde, die für sie oder ihn vertretungsbefugte Person oder eine Person, zu der sie oder er eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, einen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein hohes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist,

2.

die Treugeberin oder der Treugeber oder die wirtschaftliche Eigentümerin oder der wirtschaftliche Eigentümer den Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, in dem ein hohes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist oder

3.

die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem Staat eingerichtet ist, in dem ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist.

(5) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer:

a)

zusätzliche Informationen über die Wettkundin bzw. den Wettkunden, die wirtschaftliche Eigentümerin bzw. den wirtschaftlichen Eigentümer und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen;

b)

Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Wettkunden und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie über die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion einzuholen,

c)

die Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmens zur Schaffung und Weiterführung der Geschäfte einzuholen, und

d)

die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen zu unterziehen.

(6) Auf natürliche oder juristische Personen, die Transaktionen durchführen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, sind verstärkte Sorgfaltspflichten anwendbar. Die geschäftliche Beziehung oder Transaktionen mit diesen Personen ist zu beschränken.

(7) In Bezug auf Vorgänge mit politisch exponierten Personen hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer zusätzlich zu den in § 21d festgelegten Sorgfaltspflichten:

1.

§ 11 Abs. 1 Z 1 FM-GwG (Einrichtung von Risikomanagementsystemen) sinngemäß anzuwenden

2.

sich die Erteilung der Zustimmung zum Abschluss oder der Vermittlung einer Wette oder zur Vermittlung einer Wettkundin oder eines Wettkunden vorzubehalten, wobei § 11 Abs. 1 Z 2 lit. a FM-GwG sinngemäß anzuwenden ist.

3.

angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen eines Vorgangs eingesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Z 2 lit b FM-GwG) und

4.

die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen (§ 11 Abs. 1 Z 2 lit c FM-GwG).

(8) Abs. 7 ist auch dann anzuwenden, wenn die Wettkundin oder der Wettkunde bereits akzeptiert wurde und sich nachträglich herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese während des laufenden Vorgangs zu einer politisch exponierten Person wird.

(9) Diese Maßnahmen des Abs. 7 gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

(10) Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut ist, so hat die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessen und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, dass spezifisch für politisch exponierte Personen ist (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4 FM-GwG). § 11 Abs. 1 letzter Satz FM-GwG ist sinngemäß anzuwenden.

(11) § 9 Abs. 2 (Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko) sowie Abs. 3 FM-GwG (komplexe und ungewöhnlich große Transaktionen sowie ungewöhnliche Muster) gelten sinngemäß.

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