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(2) § 40b Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 2 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des § 23 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 für arbeitsfähig erklärt.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019
(2) § 40b Abs. 1 mit Ausnahme des vorletzten Satzes und Abs. 2 gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, der Dienstnehmer wird im Sinne des § 23 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 für arbeitsfähig erklärt.
*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019