§ 306a LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die §§ 41 Abs. 1, 41a, 41b Abs. 5, 6 und 10, 41c Abs. 1 und 41d Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019§ 306a LFAG gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) und die §§ 125 Abs. 1, 125a, 125b Absseit 31.12.2019 weggefallen. 5, 6 und 10, 125c und 125d in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 56/2019, geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.2019
Die §§ 41 Abs. 1, 41a, 41b Abs. 5, 6 und 10, 41c Abs. 1 und 41d Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019§ 306a LFAG gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) und die §§ 125 Abs. 1, 125a, 125b Absseit 31.12.2019 weggefallen. 5, 6 und 10, 125c und 125d in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019 gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 56/2019, geboren, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019

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