§ 318 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Der § 44 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019§ 318 LFAG ist auf Beendigungen von Dienstverhältnissen anzuwenden, die nach dem 31seit 31.12.2019 weggefallen. Dezember 2020 ausgesprochen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.2019
Der § 44 in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019§ 318 LFAG ist auf Beendigungen von Dienstverhältnissen anzuwenden, die nach dem 31seit 31.12.2019 weggefallen. Dezember 2020 ausgesprochen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019

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