§ 319 LFAG (weggefallen)

Land- und Forstarbeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die §§ 183 Abs. 1, 199 Abs. 2, 206 Abs. 1, 212 Abs. 2, 242 Abs. 1, 276 Abs. 1 sowie 282 Abs. 1 lit. a in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019§ 319 LFAG gelten für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 56/2019, erfolgtseit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.12.2019
Die §§ 183 Abs. 1, 199 Abs. 2, 206 Abs. 1, 212 Abs. 2, 242 Abs. 1, 276 Abs. 1 sowie 282 Abs. 1 lit. a in der Fassung LGBl.Nr. 56/2019§ 319 LFAG gelten für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 56/2019, erfolgtseit 31.12.2019 weggefallen.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/2019

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