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(1) Die Landesregierung sorgt dafür, dass die Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Betreiberinnen/Betreiber von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus haben und Informationen über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der §§ 21 bis 21d und 21f Abs. 2 in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie durch die Bewilligungsinhaberin mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Bewilligungsinhaberin zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 25 Abs. 2, des § 30 Abs. 1 bis 8 und der §§ 18 §§ 31und 25 Abs. 2, 32 und 6 sowie §§ 26 und 3033 Abs. 1 bis 83, 6 und § 317 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Bewilligungsinhaberin oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.
(2a) Die Landesregierung kann in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anordnen, wobei § 9a Abs. 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß zu beachten sind.
(3) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Geldwäschemeldestelle, mit den anderen Bundes- und Landesbehörden und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren. Für die Übermittlung von Informationen an Drittländer gilt § 25 Abs. 6 FM-GwG.
(3a) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe einer anderen Behörde in Mitgliedstaaten oder in Drittländern § 25 Abs. 8 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Ergibt sich in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 21b Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.
(5) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhalten, der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(6) Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
1. | es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirkt, | |||||||||
2. | die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, oder | |||||||||
3. | die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant. |
(7) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.
(8) Die Landesregierung hat mit dem Koordinierungsgremium (§ 3 Abs. 1 FM-GwG) zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen alle Auskünftedie Bezirksverwaltungsbehörden haben, sobald sie strafrechtlich zu erteilenahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zu verständigen.
(9) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard, auch in Bezug auf ihre Integrität arbeiten.
(10) Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung einer Bewilligung (§§ 5 ff) und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen.
(11) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU§ 3 Abs. 8 FM-GwG zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(12) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass ihr Einzelpersonen,die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 FM-GwG betreffend die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oderErmöglichung der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise aufMeldung von Verstößen gegen die Nichteinhaltung der VorschriftenBestimmungen dieses Gesetzes gemäß § 21f Abs. 1 melden könnenbetreffend Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und des § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG betreffend den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
(1) Die Landesregierung sorgt dafür, dass die Bewilligungsinhaberinnen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Betreiberinnen/Betreiber von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus haben und Informationen über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der §§ 21 bis 21d und 21f Abs. 2 in Verbindung mit den verwiesenen Bestimmungen des FM-GwG und der Richtlinie durch die Bewilligungsinhaberin mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung der Bewilligungsinhaberin zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Sie hat dabei die Bestimmungen des § 25 Abs. 2, des § 30 Abs. 1 bis 8 und der §§ 18 §§ 31und 25 Abs. 2, 32 und 6 sowie §§ 26 und 3033 Abs. 1 bis 83, 6 und § 317 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die Bewilligungsinhaberin oder das Leitungsorgan ihre/seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen haben.
(2a) Die Landesregierung kann in Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zusätzliche risikomindernde Maßnahmen anordnen, wobei § 9a Abs. 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß zu beachten sind.
(3) Um zu gewährleisten, dass die Aufsichtsmaßnahmen, die Ahndung von Übertretungen und Veröffentlichungen die gewünschten Ergebnisse erzielen, haben die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Geldwäschemeldestelle, mit den anderen Bundes- und Landesbehörden und in grenzüberschreitenden Fällen mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung vergleichbare Aufgaben zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung wahrnehmen, eng zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen zu koordinieren. Für die Übermittlung von Informationen an Drittländer gilt § 25 Abs. 6 FM-GwG.
(3a) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben hinsichtlich Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe einer anderen Behörde in Mitgliedstaaten oder in Drittländern § 25 Abs. 8 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(4) Ergibt sich in Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so haben die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 21b Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.
(5) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben, wenn sie Informationen von der Geldwäschemeldestelle im Wege der Amtshilfe oder des Informationsaustausches erhalten, der Geldwäschemeldestelle Rückmeldung über die Verwendung dieser Informationen und Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen zu geben.
(6) Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn
1. | es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirkt, | |||||||||
2. | die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, oder | |||||||||
3. | die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant. |
(7) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.
(8) Die Landesregierung hat mit dem Koordinierungsgremium (§ 3 Abs. 1 FM-GwG) zusammenzuarbeiten und diesem auf Verlangen alle Auskünftedie Bezirksverwaltungsbehörden haben, sobald sie strafrechtlich zu erteilenahndende Verstöße feststellen, die Strafverfolgungsbehörden zu verständigen.
(9) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard, auch in Bezug auf ihre Integrität arbeiten.
(10) Die Landesregierung ist im Zuge der Erteilung einer Bewilligung (§§ 5 ff) und zum Zweck der Aufsicht berechtigt, in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen.
(11) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben sich an Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU§ 3 Abs. 8 FM-GwG zu orientieren. Sie hat diese Statistik jährlich an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.
(12) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass ihr Einzelpersonen,die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 FM-GwG betreffend die Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt sind, weil sie intern oderErmöglichung der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gemeldet haben, auf sichere Weise den gemeldeten Verdacht sowie weitere Hinweise aufMeldung von Verstößen gegen die Nichteinhaltung der VorschriftenBestimmungen dieses Gesetzes gemäß § 21f Abs. 1 melden könnenbetreffend Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und des § 40 Abs. 2 bis 4 FM-GwG betreffend den Schutz von Hinweisgeberinnen/Hinweisgebern sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020