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(2) Bewilligungsinhaberinnen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen sinngemäß den Anforderungen des § 40 Abs. 3 Z 2 bis 5 FM-GwG entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
(2) Bewilligungsinhaberinnen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen sinngemäß den Anforderungen des § 40 Abs. 3 Z 2 bis 5 FM-GwG entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019