§ 21f StGSG (weggefallen)

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat im Sinne des § 40 Abs§ 21f StGSG seit 20.04.2020 weggefallen. 2 und 3 FM-GwG zu gewährleisten, dass wirksame Mechanismen vorhanden sind, die Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuzeigen.

(2) Bewilligungsinhaberinnen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen sinngemäß den Anforderungen des § 40 Abs. 3 Z 2 bis 5 FM-GwG entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

Stand vor dem 20.04.2020

In Kraft vom 03.08.2019 bis 20.04.2020
(1) Die Landesregierung hat im Sinne des § 40 Abs§ 21f StGSG seit 20.04.2020 weggefallen. 2 und 3 FM-GwG zu gewährleisten, dass wirksame Mechanismen vorhanden sind, die Hinweisgeberinnen/Hinweisgeber dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anzuzeigen.

(2) Bewilligungsinhaberinnen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen sinngemäß den Anforderungen des § 40 Abs. 3 Z 2 bis 5 FM-GwG entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019

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