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(1) Die §§ 2 Abs. 2§§ 26 Abs. 1, 346 Abs. 2 und 3, 2064 Abs. 1 undlit. b, 69 Abs. 3, 23 Abs. 5, 30140 Abs. 4 lit. r und s, 33141 Abs. 1, 108 lit. a sublit. bb und 182 Z 2147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019BGBl. I Nr. 84/2019 treten mit 1. JuliJänner 2020 in Kraft.
(2) § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 147a in der Höhe, die sich aus § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.
(1) Die §§ 2 Abs. 2§§ 26 Abs. 1, 346 Abs. 2 und 3, 2064 Abs. 1 undlit. b, 69 Abs. 3, 23 Abs. 5, 30140 Abs. 4 lit. r und s, 33141 Abs. 1, 108 lit. a sublit. bb und 182 Z 2147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019BGBl. I Nr. 84/2019 treten mit 1. JuliJänner 2020 in Kraft.
(2) § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3) Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 147a in der Höhe, die sich aus § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.