§ 217c Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Dem/Der Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin einer Standardkrankenanstalt zwei§ 217c Stmk. L- und mehrgliedrig (ohne Verbund) eine SIII-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264aDBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2023
Dem/Der Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/5 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin einer Standardkrankenanstalt zwei§ 217c Stmk. L- und mehrgliedrig (ohne Verbund) eine SIII-Verwendungsentschädigung in der Höhe von 21 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264aDBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020

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