§ 220a Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschema S/III mit der Funktion der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin

  1. 1.Ziffer einseiner Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund,
  2. 2.Ziffer 2einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund oder
  3. 3.Ziffer 3des LKH Graz II

betraut, ist er/sie in das Entlohnungsschema S Dir/Entlohnungsgruppe sDir/1 zu überstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019§ 220a Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 49 aus 2019,

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2023
Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschema S/III mit der Funktion der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin

  1. 1.Ziffer einseiner Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund,
  2. 2.Ziffer 2einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund oder
  3. 3.Ziffer 3des LKH Graz II

betraut, ist er/sie in das Entlohnungsschema S Dir/Entlohnungsgruppe sDir/1 zu überstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019§ 220a Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 49 aus 2019,

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

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