§ 220a Stmk. L-DBR Überstellung in das Entlohnungsschema S Dir

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschema S/III mit der Funktion der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin

1.

einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund,

2.

einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund oder

3.

des LKH Graz Süd-WestII

betraut, ist er/sie in das Entlohnungsschema S Dir/Entlohnungsgruppe sDir/1 zu überstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2018

Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschema S/III mit der Funktion der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin

1.

einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund,

2.

einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund oder

3.

des LKH Graz Süd-WestII

betraut, ist er/sie in das Entlohnungsschema S Dir/Entlohnungsgruppe sDir/1 zu überstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

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