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(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S Dir/Entlohnungsgruppe sDir/1 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich für die Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin:
| Sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform | Bemessungsgrundlage gemäß § 264a |
1. | einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund | 25 % |
2. | einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz | 30 % |
3. | am LKH-Universitätsklinikum Graz | 35 % |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S Dir/Entlohnungsgruppe sDir/1 gebührt für die Dauer der Ausübung der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin eine Verwendungsentschädigung. Diese beträgt monatlich für die Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin:
| Sanitätsbehördlich festgestellte Organisationsform | Bemessungsgrundlage gemäß § 264a |
1. | einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund | 25 % |
2. | einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund sowie LKH Graz | 30 % |
3. | am LKH-Universitätsklinikum Graz | 35 % |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019