§ 244a Stmk. L-DBR Anwendungsbereich

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, in GesundheitsberufenGesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen der Sozialhilfeverbändevon Gemeindeverbänden oder privater Rechtsträgerprivaten Rechtsträgern tätig sind und für Lehrende (Lehrer/Lehrerinnen, Lehrassistenten/Lehrassistentinnen und Leiter/Leiterinnen) in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und GesundheitSozialbetreuungsberufe des Landes.Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2002,, in GesundheitsberufenGesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen der Sozialhilfeverbändevon Gemeindeverbänden oder privater Rechtsträgerprivaten Rechtsträgern tätig sind und für Lehrende (Lehrer/Lehrerinnen, Lehrassistenten/Lehrassistentinnen und Leiter/Leiterinnen) in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und GesundheitSozialbetreuungsberufe des Landes.
  2. (2)Absatz 2Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und GesundheitSozialbetreuungsberufe des Landes zählen:
    1. 1.Ziffer einsdie Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Leoben, Graz und Stolzalpe,;
    2. 2.Ziffer 2das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Graz Ost und;
    3. 3.Ziffer 3das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Graz Süd.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten in GesundheitsberufenPflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen des Landes anwendbar.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins mit der Ausnahme des römisch IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück römisch II auf die Vertragsbediensteten in GesundheitsberufenPflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen des Landes anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, in GesundheitsberufenGesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen der Sozialhilfeverbändevon Gemeindeverbänden oder privater Rechtsträgerprivaten Rechtsträgern tätig sind und für Lehrende (Lehrer/Lehrerinnen, Lehrassistenten/Lehrassistentinnen und Leiter/Leiterinnen) in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und GesundheitSozialbetreuungsberufe des Landes.Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2002,, in GesundheitsberufenGesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Pflegeeinrichtungen der Sozialhilfeverbändevon Gemeindeverbänden oder privater Rechtsträgerprivaten Rechtsträgern tätig sind und für Lehrende (Lehrer/Lehrerinnen, Lehrassistenten/Lehrassistentinnen und Leiter/Leiterinnen) in Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und GesundheitSozialbetreuungsberufe des Landes.
  2. (2)Absatz 2Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege-, Gesundheits- und GesundheitSozialbetreuungsberufe des Landes zählen:
    1. 1.Ziffer einsdie Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Bad Radkersburg, Frohnleiten, Leoben, Graz und Stolzalpe,;
    2. 2.Ziffer 2das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Graz Ost und;
    3. 3.Ziffer 3das Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit Graz Süd.
  3. (3)Absatz 3Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten in GesundheitsberufenPflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen des Landes anwendbar.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins mit der Ausnahme des römisch IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück römisch II auf die Vertragsbediensteten in GesundheitsberufenPflege-, Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen des Landes anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 49/2019LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,

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