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(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen der Sozialhilfeverbände oder privater Rechtsträger tätig sind und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes.
(2) Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes zählen:
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(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten in Gesundheitsberufen anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragsbedienstete, die im Rahmen einer Zuweisung nach dem Steiermärkischen Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, in Gesundheitsberufen in Pflegeeinrichtungen der Sozialhilfeverbände oder privater Rechtsträger tätig sind und für Lehrende in Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes.
(2) Zu den Bildungseinrichtungen für Pflege und Gesundheit des Landes zählen:
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(3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten in Gesundheitsberufen anwendbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,